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   BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 561/03   

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BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 561/03 (https://dejure.org/2006,16167)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 BvR 561/03 (https://dejure.org/2006,16167)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 (https://dejure.org/2006,16167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Anordnung über die Entnahme von Körperzellen zum Zweck der molekulargenetischen Untersuchung und Speicherung; Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung; Eingriff in das Grundrecht auf informationelle ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 561/03
    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).

    Es gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 561/03
    Es gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 561/03
    b) Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt die gesetzliche Regelung in § 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81 g StPO dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend Rechnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000, BVerfGE 103, 21 ).

    Dabei bedarf es nach zureichender Sachaufklärung der Feststellung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sowie einer Abwägung der bedeutsamen Umstände; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000, BVerfGE 103, 21 ).

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 561/03
    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).
  • BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Hierfür bedarf es einer Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 22.05.2009 - 2 BvR 287/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Speicherung des "genetischen

    Die an die Zulässigkeit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und die Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht hinreichend geklärt und wiederholt ausgesprochen worden (vgl. nur BVerfGE 103, 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, [...]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, [...]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1293/07 -, [...]).
  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08

    Richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von

    Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 - beide juris).
  • BVerfG, 18.09.2007 - 2 BvR 2577/06

    Zulässigkeit der Feststellung, Speicherung und Verwendung eines

    Dabei ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -).
  • BVerfG, 02.07.2013 - 2 BvR 2392/12

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Die an die Zulässigkeit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und die Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt und wiederholt ausgesprochen worden (vgl. BVerfGE 103, 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris).
  • BVerfG, 15.08.2006 - 2 BvR 1028/06

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die

    Dabei sei eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege, erforderlich (vgl. BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, NJW 2001, S. 2320; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01, 2 BvR 483/01 -, StV 2003, S. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris).
  • BVerfG, 16.01.2008 - 2 BvR 2391/07

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung (molekulargenetische Untersuchung);

    Dabei sei eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege, erforderlich (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00, 2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00 -, NJW 2001, S. 2320; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006, - 2 BvR 561/03 -, juris).
  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2049/06

    Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung gem § 81g StPO bei langjährigem

    Dabei sei eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege, erforderlich (vgl. BVerfGE 103, 21 [34 ff.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00, 2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00 -, NJW 2001, S. 2320; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01, 2 BvR 483/01 -, StV 2003, S. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris).
  • LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08

    Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren: Rechtmäßigkeit bzw.

    Dabei ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. nur BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], BVerfGE 103, 21 [36f.] = NJW 2001, 879; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 16.2. 2006 - 2 BvR 561/03, BeckRS 2006, 21839).".
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2008 - 3 L 491/04

    Zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bei Einstellung des Strafverfahrens

    Soweit der Kläger zum anderen die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen mit der Argumentation in Zweifel zieht, die abgeurteilte Tat läge sieben Jahre zurück und während dieser Zeit habe er sich strafrechtlich unauffällig benommen, ist dies zwar ein Aspekt, der bei der Bewertung des Einzelfalles mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG B. v. 16.02.2006 - 2 BvR 561/03).
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